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Satzung
des gemeinnützigen Fördervereins für “ DRK - Oldtimer “ e.V.
Schleiz, den 20.04.1998
Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 18.04.1998 in Almendorf; geändert auf der Jahresmitgliederversammlung am 14.05.1999 in Ahlen geändert auf der Jahresmitgliederversammlung am 02.06.2000 in Schleiz. geändert am 02.07.2001 in Schleiz.
§ 1 Name, und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen:
Gemeinnütziger Förderverein für “ DRK - Oldtimer “ e.V.
- Der Verein wurde in das Vereinsregister unter Nr. VR 305 eingetragen. Im Eintrag trägt er den Namenszusatz “eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form “e.V.“.
- Als Gerichtsstand gilt Schleiz/ Lobenstein.
- § 2 Sitz des Verein
Der Verein hat sein Sitz in Schleiz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, die Tradition der DRK - Oldtimer zu pflegen, zu erhalten und zu fördern, diesbezüglich finanzielle Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen zu beschaffen und diese an den bestehenden Verein weiterzuleiten. Die Aktivitäten des Vereins sind auf den historisch korrektem Erhalt oder Wiederherstellung der DRK– Oldtimer gerichtet, dies sind Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem Mindestalter von 20 Jahren die nicht im Alltagsverkehr bewegt werden. Er trägt vornehmlich dazu bei, wertvolle Sachzeugen und auch Dokumente der noch im Einsatzbefindlichen und ehemaligen DRK - Fahrzeuge zu sammeln, zu erhalten, zu restaurieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein pflegt, fördert und unterstützt Beziehungen zu anderen Vereinen und Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
- Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen b) juristische Personen, Gebietskörperschaften oder sonstige Personenvereinigungen ( kollektive Mitglieder)
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand, über den dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, eine Satzung und eine Beitragsordnung.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Einzelmitgliedes, b) durch Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, c) durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß, gegen den innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. d) durch Beendigung der Existenz einer juristischen Person. e) durch Streichung aus der Mitgliedsliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
- Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzu-nehmen. Jedem Mitglied steht das Antrags- und Stimmrecht zu. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Stimmabgabe können sich Mitglieder von anderen Personen vertreten lassen, wenn sie hierzu eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die Mitglieder sind aufgefordert, die Verwirklichung der Vereinszwecke aktiv zu unterstützen, die Interessen des Vereins zu wahren und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Der Verein kann Personen, die sich in besonderen Maße in belangen des Vereins verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- · § 5 Organe des Fördervereins
- Organe des Fördervereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- · § 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie mit einer Frist von vier Wochen (Datum des Poststempels) unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung einberufen worden ist.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können nur zur endgültigen Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Änderungen der Satzung, der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung der anwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Bei Wahlen wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll umfaßt die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse, Anträge und Beschlüsse. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr (zum jährlichen Oldtimer- Treffen) statt. Der Vorstand kann bei Notwendigkeit jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen.
- Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungs-abschlusses und des Haushaltsvorschlages der kommenden Geschäftsjahre, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, - Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern, - sonstige Angelegenheiten entsprechend der Tagesordnung, - Satzungsänderungen, - über die Auflösung des Vereins, gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren.
- Die Kassenprüfer sind von Weisungen des Vorstandes unabhängig. Sie prüfen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, im übrigen nach Bedarf, die Vereinskasse und berichten der Mitgliederversammlung.
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