Förderverein für DRK-Oldtimer e.V.

 

· § 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 7 Personen,
    - Vorsitzender
    - ein Stellvertreter
    - Schriftführer
    - Schatzmeister
    - 3 Vorstandsmitglieder
  • Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für  die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
  • Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein , leitet sie und erstattet die Jahresberichte. Er kann Arbeitsgruppen aus den Vereinsmitgliedern bestellen.
  • Bei Abstimmungen steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit seinem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
    Der Vorstand ist beschlußfähig bei gleichzeitiger Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder.
  • Der Vorsitzende führt den Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung (tat- sächlich und rechtlich) vertritt ihn sein Stellvertreter.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.
  • Die Mitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.

· § 8  Beiträge

Den Beitrag regelt eine Beitragsordnung.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Finanzielle Bestimmungen

  • Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte in eigener Verantwortung. Ausgaben von mehr als 50.—DM bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, gleichermaßen die Tätigkeit etwaiger Vermögensanlagen und sonstige Entscheidungen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen.
  • Der Schatzmeister erstattet in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, in außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Bedarf, einen Kassenbericht.
  • Zahlungen an den Verein quittiert der Schatzmeister oder einer der Vor-standsmitglieder jeweils allein.
  • Die Kassenprüfer haben nach § 6 Abs. 9 zu verfahren. Die Prüfer haben über die Kassenprüfung dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
  • Das Vermögen des Vereins ist dessen anteilloses und unteilbares Eigentum.
  • Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertretern in Ausübung der Tätigkeit der Vereinigung entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadenersatzanspruch richtet sich gegen die Vereinigung.
  • Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Vereinigung.
  • Mitglieder der Vereinigung, der Vorstand oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der Vereinigung für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.  

·  § 11 Verwendung des Vereinsvermögens

  • Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
  • Erworbene Gegenstände dürfen nicht weiterveräußert werden, sofern damit dem satzungsgemäßen Zweck widersprochen wird. Auch sonst darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

·  § 12 Auflösung des Fördervereins

  • Der Förderverein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagespunkt der dazu einberufenen Mitgliederversammlung sein.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist sein Vermögen dem DRK - Präsidium und den DRK - Landesverbänden, die den Verein unterstützten, in gleichen Teilen zuzuführen die es im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
     

Hartmut Jacobi
      Vorsitzender